ASYL in Kempten
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Abschiebung

BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland: Personen aus bestimmten Herkunftsländern sollen im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder nach Griechenland abgeschoben werden. Dem BAMF zufolge akzeptiere Griechenland wieder Rückführungen von Einzelpersonen aus den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Pakistan und Bangladesch. (Quelle: Asyl.net)

Warnhinweise zu Abschiebung und Aufenthalt des Bayerischen Flüchtlingsrats aktualisiert:

"Die Warnhinweise sind vor allem dazu gedacht, Risikogruppen besser zu identifizieren, wer ist wirklich betroffen und wer nicht und dann auch gleich auf Aufenthaltsoptionen hinzuweisen. Die Broschüre ersetzt keine (anwaltliche oder sozialarbeiterische) Beratung aber gibt einen guten Überblick. Im Einzelfall sollte dann immer eine Anwältin oder Beratungsstelle den Fall nochmal individuell beraten oder vertreten. Ihr findet sie hier online und könnt sie als PDF runterladen:" Hier. Weitere Sprachen folgen noch.

Gerichte dürfen nicht einfach Abschiebehaft verhängen, bevor nicht eine Vertrauensperson oder ein Angehöriger des Betroffenen benachrichtigt wurde. Das stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Ende Januar veröffentlichten Beschluss klar und gab damit einer Beschwerde von drei Männern statt. Aus Sicht des Senats hatten es sich die Vorinstanzen zu einfach gemacht, Vertraute zu erreichen oder ausfindig zu machen. Mehr dazu.

Wichtig: Gerichtsurteil zu Abschiebungen - (R)eintreten jetzt verboten: das Verwaltungsgericht Berlin rügt die Praxis der Polizei: bei Abschiebungen ohne Richterbeschluss in Wohnungen einzudringen, sei rechtswidrig. Artikel aus der TAZ vom 12.10.2021 hier.

Handlungsspielräume bei Abschiebungen aus der Flüchtlingsunterkunft: Handreichung der Liga der Freien Wohlfahrtspflege hier.

Abschiebungen – Informationen und Warnhinweise: Leitfaden des Bayerischen Flüchtlingsrats, welche Personengruppen von Abschiebung bedroht sind und welche rechtlichen Möglichkeiten es für Betroffene gibt: hier.

Neu: Vor einer Abschiebung sind aktuelle Lebensbedingungen zu prüfen: vor der Abschiebung eines Flüchtlings in dessen Heimatland müssen Gerichte die dortigen aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen berücksichtigen. Dazu könne auch die Prüfung gehören, ob die geflüchtete Person trotz den Folgen der Corona-Pandemie durch eigene Arbeit überhaupt ein Existenzminimum erwirtschaften kann. Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2021 hier.

Abschiebungen 2020.pdf
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Eine Übersicht aller Abschiebungen, Überstellungen und Ausreisen für 2020 differenziert nach Ländern erstellt von der Bundesregierung finden Sie im Anhang. Der Mediendienst Integration hat einige Zahlen rund um das Thema Abschiebung und "Freiwillige Ausreise" auch lesbar aufbereitet hier.

Abschiebungshaft: rechtliche Erläuterung der Evangelischen Akademie Berlin hier.

OVG Münster stoppt Abschiebungen nach Griechenland: das Gericht hat als Grund für seine Entscheidung angeführt, dass in Griechenland generell die ernsthafte Gefahr besteht, dass Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse (»Bett, Brot, Seife«) über einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können.

 

Bayrischer Landtag lehnt generellen Abschiebestopp aufgrund der Corona-Pandemie ab. Grüne und SPD stimmten dafür, dagegen stimmten CSU, Freie Wähler, FDP und AFD. Eine Pressemitteilung des Bayrischen Flüchtlingsrats vom 11.02.2021 finden Sie hier.

Keine Dublin-Abschiebungen mehr nach Großbritannien: nach Inkrafttreten des Brexits ist nun entsprechend auch die Dublin III-Verordnung in Bezug auf Großbritannien nicht mehr wirksam. Weitere Infos auf Englisch hier.

 

Was tun im Falle einer Abschiebung? Auf dieser Seite finden Sie Informationen >>>

Broschüre "Krankheit als Abschiebungshindernis" in überarbeiteter Neuauflage: In verschiedenen Bereichen des Asyl- und Aufenthaltsrechts können Krankheiten eine wichtige Rolle spielen. So ist im Asylverfahren u.a. zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Herkunftsland bei erkrankten Personen zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Im aufenthaltsrechtlichen Bereich sind Berater/innen sowie Behörden häufig mit der Frage konfrontiert, ob Krankheiten Ausreise- oder Abschiebungshindernisse darstellen. Die Broschüre stellt vor diesem Hintergrund die Punkte dar, an denen es entscheidend auf das Erkennen, die Darlegung und den Nachweis einer Erkrankung als Abschiebungshindernis ankommt. Zur Broschüre hier.

EuGH-Urteil zum Flüchtlingsstatus von straffällig Gewordenen:

„Flüchtlinge, die schwere Straftaten begangen haben und eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen, können ihren Flüchtlingsstatus verlieren, nicht jedoch ihre Rechte gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention und der EU-Grundrechte-Charta. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Auch wenn Personen den Flüchtlingsstatus nicht mehr haben, verlieren sie trotzdem nicht die Eigenschaft als Flüchtling und die damit verbundenen Rechtsansprüche. Es sei Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten, die "uneingeschränkte Wahrung" des Genfer Abkommen sicherzustellen. Zudem verbiete auch die EU-Grundrechte-Charta Abschiebungen in ein Land, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen. Das Verhalten der Betroffenen spiele dabei keine Rolle.“

Mehr dazu im Artikel in der Zeit.

Überblick kompakt: Umgang mit Einreise- und Aufenthaltsverboten: Bei einer Ausweisung, Abschiebung und teilweise auch bei einer freiwilligen Ausreise kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden, eine sogenannte Wiedereinreisesperre. Eine solche hat zur Folge, dass die Betroffenen für einen bestimmte Zeitraum erstmal nicht mehr nach Deutschland einreisen dürfen. Hier wurden die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

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