Verwaltungsgerichte in Niedersachsen stellen vermehrt Abschiebungshindernisse nach Sudan gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Inwieweit diese Urteile auch für in Bayern lebende sudanesische Geflüchtete hilfreich sind, lässt sich noch nicht sagen. Wir empfehlen dies bezüglich eine Beratungsstelle aufzusuchen.